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Für Sie recherchiert !


Wir sind umgezogen!

Unsere neue Adresse lautet ab sofort: * Alte Sattelfabrik 5 *

– alles andere bleibt wie bisher –

We have moved our head quarter, new adress: 61350 Bad Homburg, Alte Sattelfabrik 5


Gutachter der ATREMIS vermehrt für Amtsgerichte, Landgerichte und auch Oberlandesgerichte tätig.

Auch ohne öffentliche Bestellung unterstellt sich die ATREMIS Ingenieurgesellschaft mbH grundlegend der Sachverständigenordnung (SVO).

Vor Gericht gelten die ATREMIS Mitarbeiter dann jeweils als vereidigte Sachverständige.
Das von Seiten der Gerichte, respektive den Prozess-Beteiligten entgegen gebrachte Vertrauen stellt ein hohes Qualitätsvertrauen in die langjärige Arbeit unserer Tätigkeiten dar.

Dies wird nicht nur als Auszeichnung gesehen, sondern auch als Ansporn, den bereits bestehenden hohen Anforderungen unserer immer wieder neuen Aufgabenstellungen
in hoher Qualität beizukommen.


EMPFEHLENSWERTE GUTACHTER IM RHEIN-MAIN-GEBIET:

Mit dabei: ATREMIS Immobilien !!- gemeint sind hier natürlich unsere Gutachter aus dem Bereich Immobilien.


Privatgutachterkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache sind erstattungsfähig

Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen zu tragen

BGH, Urteil vom 30.04.2014
– VIII ZR 275/13 –

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kosten, die für ein Privat­gutachten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache aufgewandt wurden, erstattungsfähig sind.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls kauften bei der Beklagten, die unter anderem mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett, das sie anschließend von einem Schreiner in ihrem Wohnhaus verlegen ließen. Der Schreiner ging nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die von der Streithelferin der Beklagten als der Herstellerin des Parketts stammte. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u.a. Verwölbungen) auf. Die Beklagte sah die Ursache nach Rücksprache mit der Streithelferin in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge der Kläger zurück. Die Kläger holten daraufhin ein Privatgutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässig und möglich empfohlenen Art der Verlegung zurückzuführen seien. Hierauf gestützt begehrten die Kläger eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent sowie Erstattung der Privatgutachterkosten.


Neue Außenstelle der ATREMIS Südost (nähe Heilbronn)

Im Zuge der Expansion verfügen wir nunmehr über eine neue Außenstelle Südost, um nicht zuletzt den erhöhten Bedarf von Nachfragen aus der süddeutschen Region Rechnung zu tragen, zugleich vergrößern wir unseren Bestand an Sachverständigen mit einem

TÜV-zertifiziertem Gutachter zur Durchführung von

Immobilien- / Verkehrswert-Wertermittlungen sowie Immobilien Due Diligence


Angebot der Immobilienberatung vor Kauf einer Immobilie

Niedrige Zinsen und die Suche nach Anlagen in Sachwerten bescheren den Immoblienmärkten, vor allem im Rhein-Main-Gebiet, z.Z. eine hohe Nachfrage.
Worauf Hauskäufer unbedingt achten sollten, können Ihnen unsere Immobilien-Gutachter mitteilen. Vor jedem Kauf einer Immobilie (z.B. Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung) empfehlen wir eine gemeinsame Begehung mit einem Sachverständigen, gerne zusammen mit allen Beteiligten einschl. Makler, dessen Aufwand im Verhältnis zu möglichen Risiken äußerst kostengünstig ist.

Überdies bietet die ATREMIS evtl. erforderliche oder gewünschte Verkehrswert-Ermittlungen nach aktueller Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) an, wozu von der ATREMIS nunmehr TÜV-zertifizierte Gutachter gestellt werden.


Zur Bedeutung von Privatgutachten für den Gerichtsprozess.

BGH, Urteil v. 27.01.2010 –VII ZR 97/08

1.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das ist der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt.

2.
Legt eine Partei ein dem gerichtlichen Gutachten substantiiert widersprechendes Privatgutachten vor, muss das Gericht zu erkennen geben, dass es den Streit zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachter sorgfältig und kritisch gewürdigt und die Streitpunkte zumindest mit dem gerichtlichen Sachverständigen erörtert hat.

Dieses BGH-Urteil hebt den die alte Maßgabe auf, wonach in der Urteilsfindung stets weitgehend dem Gerichtsgutachter gefolgt wurde:

  • Das Gericht muss Streitpunkte zwischen dem Gerichtsgutachter und dem Privatgutachter sorgfältig und kritisch würdigen.
  • Es darf nicht ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem dem Vorzug geben.
  • Auseinandersetzung mit Einwendungen und keine Leerformeln wie z.B.: „nachvollziehbares und überzeugendes gerichtliches Gutachten“
  • Dem Urteil muss nachvollziehbar zu entnehmen sein, warum das Gericht dem Privat-Gutachter ggf. nicht gefolgt ist.

NEU! *** Jetzt auch Defektanalyse von Photovoltaik-Modulen **** NEU!

Ab sofort bietet die ATREMIS auch Defektanalysen von PV-Modulen an.

  • berührungslose und zerstörungsfreie Prüfung vor Ort
  • schneller Nachweis des korrekten Betriebs nach der Installation
  • Detektion von Modulfehlern und Degradation von gealterten PV-Modulen.

Neue Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) seit 01.07.2010 in Kraft!

Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ist im BGBl. I Nr. 25 vom 27. Mai 2010, S. 639, veröffentlicht. Die ImmoWertV tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Der Kommentierung liegt die am 7. Mai 2010 vom Bundesrat beschlossene und für die Veröffentlichung im BGBl. vorgesehene Fassung zugrunde (BR-Drucks. 171/10).

Damit werden tiefgreifende Änderungen für Gutachter und Sachverständige in Kraft treten. Die ImmoWertV ist die verbindliche Basis für die Wertermittlungstätigkeit von Immobilien und Gebäuden.

Eine der Änderungen betrifft z.B. die Bodenwertermittlung, die explizit in einem Paragraphen ausgeführt wird, wonach der Bodenwert als Wert des „reinen“ Grundstücks behandelt wird und das Gebäude standardisiert nicht mehr im Bodenwert berücksichtigt werden darf. Ausnahmen gibt es nur noch bei Sonderfällen, wenn ein Gebäude maßgeblich den Bodenwert beeinflusst.

Beim Sachwertverfahren wird die lineare Alterswertminderung als Regelfall definiert, womit die bisherige Wertminderung bzw. „Abschreibung“ nach ‚Ross‚ der Vergangenheit angehören dürfte, welche nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen anzuwenden ist. Hieraus ergeben sich im Übrigen wesentliche Konsequenzen für die Gebäudeversicherungen und Haftpflichtversicherer im Schadensfall, speziell in der zuletzt oft strittigen Bewertung der Schadenhöhen bzw. des Zeitwertes.


Neues EUGH-Urteil:
Haftung für Umweltschäden auch ohne konkreten Nachweis

Nach einem neuen EUGH Urteil vom 09.03.2010 (Az: C-378/08) sollen Unternehmen auch für Umweltschäden haften, die ihnen nicht direkt nachgewiesen werden können!

Nach diesem Urteil kann es zur Haftung ausreichen, wenn bei einem Umweltschaden eine räumliche Nähe und ein Zusammenhang mit den verwendeten umweltschädlichen Stoffen besteht, d.h. bei Betreibern von umweltrelevanten Anlagen, die sich in der Nähe eines kontaminierten Gebiets befinden, kann vermutet werden, dass sie für die Verschmutzung verantwortlich sind. Als plausible Anhaltspunkte gelten die Übereinstimmung zwischen den gefundenen Schadstoffen und den umweltrelevanten Komponenten, die der Betreiber im Rahmen seiner Tätigkeiten verwendet.

Durch dieses Urteil wird das Umweltschadensgesetz aus dem Jahr 2007 offenbar aufgeweicht, denn hiernach müsste ein Kausalzusammenhang zwischen einem Umweltschaden und einer Verschmutzungshandlung feststellt werden. Durch das aktuelle EUGH könnten nunerheblich mehr Haftungsansprüche für Unternehmen zur Folge haben.

Im Streitfall ging es um ein Öl- und petrochemisches Zentrum in Italien, wo seit Jahren mehrfach starke Umweltschäden auftraten.


Energiesparlampen und ihre Folgen

Was viele nicht wissen: Mit dem massiven Einsatz von Energiesparlampen können enorme Netzbelastungen auftreten, die zur Überhitzung von Komponenten, Leitungen und Geräten führen bis hin zur Entstehung von Bränden.

Hintergrund:
Das Netz in der Bundesrepublik Deutschland hat 230 V 50Hz (effektiv). Dies bedeutet, dass die Wechselspannung 50x pro Sekunde von 0 V erst auf einen positiven Scheitelwert von 325 V ansteigt und anschließend über 0 V auf den negativen Scheitelwert von -325 V abfällt und am Ende dieser Periode wieder bei 0 V landet. Der Verlauf der Spannung folgt einer Sinusfunktion. Der sogenannte mittlere Effektivwert ergibt die 230 V. Die gute alte Glühlampe nimmt linear zur momentanen Spannung ihren Strom auf, d. h. beispielsweise, dass in etwa der aufgenommene Strom bei 100 V halb so hoch ist als bei 200 V. Die gute alte Glühlampe zählt daher zur Gattung der linearen Verbraucher.

Nicht so die derzeit auf dem Markt befindlichen Energiesparlampen – sie sind ein nichtlinearer Verbraucher. Diese Art von Lampen nehmen erst innerhalb einer Halbwelle, positiv wie negativ (sie dauert jeweils 10 ms) für ca. 2-3 ms Strom auf, exakt im Scheitelbereich der Halbwellen. Die übrige Zeit der Periode fließt kein Strom. Einfach ausgedrückt wird die Energiesparlampe aufgrund ihres technischen Aufbaus 100 mal in der Sekunde an- und ausgeschaltet. Diese pulsartige Energie-Entnahme verursacht Störungen in der Netzspannung, die sogenannten Oberwellen. Diese Oberwellen überlagern die sinusförmigen Netzspannung und was zu einer Verzerrung der Netzspannung führt. Je nach Oberschwingungsordnung werden daraus Spannungsfälle mit unterschiedlichen Werten. Diese daraus resultierenden Oberschwingungsströme wiederum können bei massiven Einsatz in einem Netz teilweise zu erheblichen Überspannungen bzw. Stromüberhöhungen führen. Gleichwohl dies den normalen Haushalt wahrscheinlich nur im sehr geringen Umfang betrifft, könnte dies bei Einsatz einer enormen Anzahl handelsüblicher Energiesparleuchtmittel die Industrie oder Gewerbeimmobilien betreffen und dort ein Risiko darstellen.

  • Kurzfristige Wirkungen:
    1. Übersprechen auf Kommunikationsleitungen und in elektrischen Schaltkreisen.
  • Langfristige Wirkungen:
    1. Überhitzen von Kondensatoren.
    2. Überhitzen von Transformatoren und Motoren.
    3. Überhitzen von Leitungen, Kabeln und Schaltelementen

Die dadurch entstehende Brandgefahr wird von Experten als sehr hoch eingeschätzt. Bei Neuinstallationen wird in Zukunft darauf zu achten sein, dass sog. Saugkreise einzubauen sind. Diese werden den größten Teil der Oberschwellenspannung bzw. des Oberschwellenstromes absaugen. In bestehenden Installationen ist mit den Verantwortlichen zu sprechen und für dieses „brennende Problem“ zu sensibilisieren.

siehe hierzu Netzanalyse

Die sichere Zukunft liegt in der LED-Technik, denn diese zählt wie zuvor bei den Glühlampen zu den linearen Verbrauchern.


Aktuelles Urteil zum Thema:

Anerkenntnis von Privatgutachterkosten zur Feststellung von Mängel am Bauwerk

Nach einem Urteil des OBERLANDESGERICHTS FRANKFURT AM MAIN 26 U 19/08, verkündet laut Protokoll am 29.01.2009 (BGB a.F. §§ 633, 635; VOB/B § 13 Nr. 7 sind

  1. Privatgutachterkosten grundsätzlich Mangelfolgeschäden, wenn sie vom Bauherrn aufgewandt werden mussten, um Mängel am Bauwerk feststellen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gutachten teilweise nicht zutreffende Feststellungen enthält.
  2. Die Angemessenheit der zu erstattenden Kosten bemisst sich nicht nach einem mittleren Markpreis, sondern nach den Kosten, die ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Auftraggeber im konkreten Einzelfall akzeptieren würde.

Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2009 – 26 U 19/08 vorhergehend: LG Frankfurt, 19.05.2008 – 2/12 O 52/01 nachfolgend: BGH, 18.06.2009 – VII ZR 51/09 (NZB zurückgenommen)


ATREMIS informierte mit einem Messestand auf der BAUEXPO 2009 – Hessens größte Baumesse


Umweltschadensgesetz 2007

Mit Rückwirkung zum 30.04.2007 ist das neue Umweltschadensgesetz (USchadG) in Kraft – d.h. sie gilt für alle seit diesem Datum eingetretenen Schäden (Schadenverursachung)! Mit diesem Gesetz ist die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie, ABl. EG 2004 nr. L 143, S. 56) in deutsches Recht umgesetzt worden.

Das Umweltschadensgesetz betrifft landwirtschaftlich oder gewerblich Tätige und Selbstständige, die durch ihre berufliche Tätigkeit die Artenvielfalt, natürliche Lebensräume (Flora und Fauna, Stichwort: Biodiversität), Gewässer oder den Boden schädigen könnten. Mit der Biodiversität, einer Kurzform des Begriffs der „biologischen Vielfalt“, betritt ein deutsches Gesetz ein absolutes neues Feld, zu dem in der Abwicklung von eingetretenen Schäden bislang keinerlei Erfahrungen bestehen.

Anders als Schadenersatzansprüche geschädigter Personen, mit denen eine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeglichen werden soll – sog. Drittschäden im Rahmen des Umwelthaftungsgsetzes – entstehen hierdurch neue Anforderungen im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden, wodurch jedenfalls die Haftung der Unternehmen für Umweltschäden und Umweltgefährdungen verschärft wird. Hier ist insbesondere auch die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung zu nennen.

Die Versicherungswirtschaft hat mittlerweile auf das Umweltschadensgesetz reagiert und bietet entsprechende Versicherungen an, die sog. Umweltschadenversicherung (USV). Nach den unverbindlichen Musterbedigungen des GdV ist die Umweltschadenversicherung als zusätzliches Produkt zur UHV ähnlich dem Baustein der Bodenkaskoversicherung konzipiert mit dem Unterschied, dass hier gleichlautend der Gesetzgebung öffentlich-rechtliche Ansprüche mit versichert werden sollen. Die Musterempfehlung besteht aus einer Grunddeckung für Schäden außerhalb des eigenen Betriebsgrundstücks und ist auf Schäden an eigenen Grundstücken erweiterbar, ebenso für Bodenkontaminationen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes. Entsprechend den aktuell bekannten Bedingungswerken ist bislang nur das plötzlich und unfallartige eingetretene Schadensereignis als Deckungsvoraussetzung benannt, also eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes.

Da bisweilen bei eingetretenen Biodiversitätsschäden keinerlei Erfahrungen bestehen, werden Aufwendungen im Falle von Sanierungsmaßnahmen zunächst schwer einschätzbar.
Vorausgreifend sei jedoch angemerkt, dass es bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Sanierungsverfahren wie Natural Attenuation, Monitored Natural Attenuation oder auch Enhanced Natural Attenuation in der Überlegung standen, mögliche Naturprozesse mit in eine Sanierung einzufassen, einzubinden oder gar den natürlichen Prozessen zu überlassen. Wie dies allerdings juristisch in Einklang mit dem neuen USchadG zu bringen ist, bleibt abzuwarten. In jedem Fall sind jedoch hinreichende Bewertungen zur Gefahrenbeurteilung, Beurteilungen der Sanierungsnotwendigkeit und die Möglichkeit der Einbindung in aktive Sanierungsstrategien zu berücksichtigen.
Die Sanierungen nach eingetretenen Schäden werden hinreichende Kenntnisse interdisziplinärer Experten aus Biologie, Geologie und Hydrologie erfordern. Ebenso sind auch hier stets Fragen der Chemie und Bauwesen (Tiefbau) zu beantworten.

Für nähere Fragen, im Schadensfall wie auch zur Risikoerfassung bzw. zur Erkundung der Vorschadensituation, steht Ihnen die ATREMIS gerne zur Verfügung.


ATREMIS: Erfolgreicher Auftritt beim HaftpflichtForum 2007:

Geschäftsführer Werner Britze referierte beim HaftpflichtForum 2007 des Kongress-Veranstalters MCC-Seminare über Produkthaftung, Produkthaftpflicht- und Rückrufkosten-Versicherung in der Praxis, speziell aus der Sichtweise eines Haftpflicht-Ingenieurs in Bezug auf Schadenbearbeitung und Risikobewertung.

Die Themen im Einzelnen waren:

  • Produkthaftung, Produkthaftpflicht-Versicherung, Schuldrecht 2002, erweiterte Produkthaftpflicht-Deckung, Rückrufkostenversicherungen: Ein- und Ausblick aus Sicht der Haftpflicht-Ingenieure
  • Produkthaftpflichtschäden in der Praxis: Bedeutung von Sachverhaltsermittlung & Schadenursachenermittlung, Potentiale zur Schadens- und Schadenkosten-Minimierung
  • Welche Rolle spielen QM/QS-Systeme in der Produkthaftung?
  • Problematik bei mehrstufigen Warenabsatz und Lieferketten
  • Konzepte zur Erfassung und Bewertung von Produkthaftpflichtrisiken als Grundlage zur Policierung und Zeichnung entsprechender Risiken

mit anschließender Podiumsdiskussion zum Thema:

Emerging Risks – das Geschäft mit der Unsicherheit

Diskussionspunkte:

  • „Warten, bis das Kind in den Brunnen gefallen ist…“
  • Wie sieht ein vorausschauender und verantwortungsbewusster Umgang mit Emerging Risks in Unternehmen und bei Produktanbietern aus?
  • Anforderungen der Versicherungsnehmer an die Produktgestaltung (speziell im Bereich „Emerging Risks“)
  • Effektives Risikomanagement im Unternehmen / erfolgreiche Ansätze / Möglichkeiten der Unterstützung durch den Versicherer
  • Wo sind die Grenzen der Versicherbarkeit (und – etwas ketzerisch – wo nur der Goodwill der Versicherer) erreicht?
  • Traditioneller Risikotransfer & mögliche Alternativen
  • REACH EU-Chemikalienrecht: Sind Unternehmen und Versicherer gewappnet?
  • spezielle Themenfelder: Nanotechnologie, EMF, Pharma

Gebäudeversicherung: Unterdeckung vermeiden

Kaufen Sie ein neues Haus oder lassen Sie Ihr bestehendes aufstocken oder ausbauen, ist es wichtig, die richtige Versicherungssumme festzulegen, um im Fall eines Schadens ausreichend abgesichert zu sein. Das kann selbst für professionelle Versicherungsvertreter zu schwierig sein, insbesondere wenn es sich um ein außergewöhnliches Gebäude handelt.

Versäumt es der Versicherer, bei der Versicherung eines Gebäudes einen fachlichen Berater oder einen Bausachverständigen einzuschalten, darf er sich später nicht auf eine Unterversicherung berufen.

Das geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf hervor. Im verhandelten Fall hatte der Besitzer eines Schlosses nach einer Renovierung sein Anwesen 1991 nachversichert. Im Jahr 2000 richtete ein Feuer einen Schaden von 4 Mio. EUR an, von dem der Versicherer nur 3 Mio. EUR bezahlen wollte. Der Schlossbesitzer berief sich auf die Erklärung des Versicherungsagenten, dass die von ihm vorgeschlagene Versicherungssumme ausreiche. Das Gericht gab dem Schlossbesitzer Recht. Der Versicherer musste zahlen (Urteil des OLG Düsseldorf, Az. I-4 U 205/04).

dvb-Pressespiegel / Artikel geldtipps vom 03.11.2006, Quelle: Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag, München


EU-Kommision plant verbesserten Bodenschutz:

Bodengutachten soll bei Verkauf von potenziell belasteten Grundstücken zur Pflicht werden!

Brüssel/Berlin, 22.09.2006 

Nach einem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Verbesserung des Bodenschutzes sollen Unternehmen künftig bei Verkauf von potentiell schadstoffbelasteten Grundstücken einen „Statusreport“ anfertigen.
Wird also ein Standort, an dem eine potenziell verschmutzende Tätigkeit stattgefunden hat oder stattfindet, verkauft, ist vom Verkäufer oder vom Käufer den Behörden und der anderen Partei des Geschäfts ein Bericht über den Zustand des Bodens vorzulegen. Schließlich sind die Mitgliedstaaten auch aufgefordert, die Auswirkungen des Versiegelns zu begrenzen oder abzuschwächen, zum Beispiel durch Sanierung aufgegebener Flächen.

Von der Pflicht seien nur sehr kleine Unternehmen grundsätzlich ausgenommen, jedoch gelte dies nur, wenn sie keine hochgiftigen Materialien nutzten. Tankstellen oder chemische Reinigungen erhielten keine Ausnahme von der Berichtspflicht. Es werde erwartet, dass die Kosten hierfür bei 1.000,00 – 4.000,00 EUR lägen und bei einem Verkauf nicht ins Gewicht fallen.

Darüber hinaus sollen nach dem Plan die Mitgliedsstaaten schrittweise ein Verzeichnis schadstoffbelasteter Böden erstellen und müssten diesen nach Brüssel melden. Auf dieses Register dürften dann alle Bürger und Unternehmen zugreifen, bevor sie ein Grundstück kaufen.


Die Themen dieser Konferenz:

  • Aktuelle Entwicklungen aus Brüssel zur Änderung der Bodenschutzkonzeption und der Abfallrahmenrichtlinie
  • Regelungsstrukturen des Bodenschutz- und Altlastenrechts und aktuelle Entwicklungen
  • Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Bodenverunreinigungen
  • Wie können Haftungsrisiken vertraglich minimiert werden?
  • Regressmöglichkeiten im Anschluss an die Sanierung
  • Sanierung einer Bodenkontamination im Wege öffentlich-rechtlicher Verträge
  • Verwertung von Böden im Untertageversatz und Problemstellungen im Arbeitsschutz
  • Bodenschutzrechtliche Ordnungspflichten in der Insolvenz Welche Versicherungsmöglichkeiten gibt es?
  • Welche Finanzierungs- und Fördermittel stehen zur Verfügung?
  • Praxisbeispiele Der Branchentreff rund um den Bodenschutz!

Der Branchentreff rund um den Bodenschutz!

Termin & Ort: Datum: 28. – 29.06.2006 Ort: Düsseldorf

Mehr unter:


ATREMIS jetzt auch am Standort Hannover

Mit sofortiger Wirkung verfügt ATREMIS neben den Außenstellen Erfurt und Leipzig über eine weitere Außenstelle bei Hannover. Hierüber steht ATREMIS nun auch für den norddeutschen Bereich mit kurzen Anfahrtswegen zur Verfügung.


Professionelle Hilfe zahlt sich aus

„Nachdem die Regierung die Eigenheimzulage um mehr als die Hälfte reduziert hat, müssen Bauherren in Zukunft bei Planung und Ausführung sparen.“ Darauf weist Erich Herf hin, Vorsitzender des Verbandes Privater Bauherren (VPB). „Einsparungen“, so der Verbraucherschützer, „sind vor allem durch professionelle Beratung möglich.“

Hauptproblem vieler Bauherren, vor allem derer, die nicht mit eigenem Architekten bauen, sondern mit Schlüsselfertiganbietern und Bauträgern, sind die mangelhaften Verträge und Leistungsbeschreibungen. Allein bei 66 Prozent der über 6.000 im Jahr 2002 bundesweit vom VPB betreuten Bauherren fehlten wichtige Leistungen in den Bauverträgen. Zogen die Bauherren rechtzeitig vor Vertragsabschluss sachverständige Bauherrenberater hinzu, konnten bautechnische Mängel in Höhe von durchschnittlich 16.000 Euro pro Objekt vermieden werden. Suchten die Bauherren erst während des Baus technischen Rat, lag die Schadenssumme für Nachbesserungen bei jeweils rund 28.000 Euro. „Das sind dramatische Zahlen“, so VPB-Chef Herf, „die zeigen, wie dringend Bauherren Hilfe brauchen.“ Der Verband setzt sich deshalb schon seit längerem dafür ein, Vertragsstandards für den Ein- und Zweifamilienhausbau gesetzlich zu regeln.

„Die Hauptmängel, die Sachverständige bundesweit am häufigsten beanstanden“, erläutert Erich Herf, „liegen beim Neubau vor allem in der mangelhaften Ausführung von Außenwänden und Kellern. Allein 87 Prozent aller von unseren Sachverständigen begutachteten Keller sind mangelhaft ausgeführt und abgedichtet“, kritisiert der VPB-Vorsitzende. Fast drei Viertel aller Häuser seien schlecht gedämmt und 60 Prozent aller vom VPB geprüften Außenwände bautechnisch nicht korrekt ausgeführt. „Ein großes Problem bilden die Anschlüsse“, so Herf, „dort wird der Bauherr oft regelrecht über den Tisch gezogen, denn als Laie erkennt er diese Schäden nicht, wie etwa Kältebrücken oder nicht winddichte An- und Abschlüsse.“ Hinzu kommt, so der VPB: Schäden in diesen Bereichen lassen sich nur mit enormem technischen und damit kostspieligem Aufwand wieder beheben.

Während die Haustechnik beim Neubau mit rund einem Drittel aller Mängel zu Buche schlägt, sieht es beim Altbau noch düsterer aus: „Fast in drei Vierteln aller Altbauten ist die Haustechnik veraltet“, so Erich Herf, „auch bei der Wärmedämmung hapert es mit 70 Prozent Mängeln gewaltig.“ Zwei Drittel aller Keller bereiten Probleme und mehr als die Hälfte aller untersuchten Dächer. Wie beim Neubau, so lohnt sich laut VPB auch beim Altbau die Einschaltung eines Sachverständigen. „Wer ein gebrauchtes Haus kauft, der sollte sich unbedingt vor Vertragsabschluss ein Gutachten ausarbeiten lassen“, rät der Bausachverständige,“ dann weiß er, was an Modernisierungskosten noch auf ihn zukommt – zusätzlich zum reinen Kaufpreis und den nicht unerheblichen Nebenkosten.

Die Investition in den Sachverständigen lohnt sich. Wie der VPB in seiner Untersuchung ermittelt hat, können erfahrene Sachverständige in rund 50 Prozent der Fälle bereits nach drei Stunden erkennen, wo bei einem Altbau die Schwachstellen liegen, weitere 46 Prozent der Altbauerstberatungen erstrecken sich auf einen Zeitraum bis zu zehn Stunden. „Bei Honorarsätzen zwischen rund 70 und 90 Euro pro Stunde“, rechnet VPB-Chef Herf vor, „kostet ein Berater keine tausend Euro, kann aber das Vielfache einsparen helfen – Geld, das vor allem für die Sanierung gebraucht wird. Professionelle Hilfe zahlt sich also aus.“

Quelle: Verband Privater Bauherren e.V.


ABFALLRECHT – zum EUGH Urteil

Am 7. September 2004 entschied der EUGH im Vorabentscheidungsverfahren Van de Walle u. a. (Rs. C-1/03), dass auch unabsichtlich entstandene Verunreinigungen des Erdreichs und des Grundwassers, im vorliegenden Fall entstanden durch eine ehemalige Tankstelle, als Abfall unter die Richtlinie 75/442/EWG fallen. Dies ist auch der Fall, wenn das verunreinigte Erdreich nicht ausgehoben worden ist !

Damit wird sehr zweifelhaft, ob die deutschen Vorschriften über Abfälle mit dem europäischen Recht vereinbar sind, da nach deutschem Recht unter Abfall nur bewegliche Sachen zu verstehen sind, nach dem Urteil könnten nun sogar Immobilien als Abfall definiert werden. Daher müssten auch weitere Vorschriften des deutschen Abfall- und Umweltrechts aufgrund dieser Rechtssprechung abgeändert werden. Problematisch ist allerdings, dass die Kommission angekündigt hat, die Definition von „Abfall“ in der Abfallrahmenrichtlinie abzuändern. In diesem Falle müsste Deutschland in relativ kurzem Abstand die deutschen Vorschriften zwei Mal abändern.
Quelle: Deutscher Anwaltverein, Büro Brüssel

Nach dem deutschen Abfallrecht galt nach § 1 Abs. 1 Satz 1: „Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen,…“. Folgert nun aus dem aktuellen Urteil des EuGH, Altlast = Abfall? Und wie es die Information des Anwaltvereins andeutet, eventuell auch Industriebrachen, leerstehende Gebäude, etc. = Abfall? Gelten somit alle damit verbundenen abfallrelevanten Risiken? Sind demnach auch die 362.689 erfassten zivilen Altlastverdachtsflächen als Abfalllagerflächen und somit als abfallrechtlich zu genehmigende Anlagen entsprechend des Anlagenkataloges des Haftpflichtverbandes anzusehen? Dies und weitere denkbare Konsequenzen werden z. Zt. in der Fachpresse sehr kontrovers diskutiert.

Dazu unsere Einschätzung:

Abfall setzt u.a. den Entledigungswillen voraus. Der Entledigungswille des Entsorgungspflichtigen für Altlasten etc., wenn auch nicht direkt und unmittelbar, so ist er doch sicherlich für die Zukunft anzunehmen, steht damit praktisch fest und danach handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH auch bei Altlasten etc. um Abfall.

Für die Gehnehmigungspflicht und die weiteren entstehenden Kosten kommen nach dem deutschen Abfallrecht nur der Erzeuger, der Besitzer und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Betracht.

In den beiden ersten Fällen wären als Versicherungsnehmer auch die Versicherungsgesellschaften von diesem neuen Risiko mit betroffen. Sind in der Folge nun also tausende von Verträgen zu überprüfen und anzupassen und die Vesicherungs-nehmer darüber zu informieren, dass ihre Grundstücke etc. als nach dem Abfallrecht zu genehmigende Anlagen zu behandeln und zu bewerten sind?

Dazu müßten erst sämtliche Altlasten und schädliche Bodenveränderungen zu abfallrechtlich relevanten Arealen erklärt werden. Dies ist zunächst aus wirtschaftlichen wie auch aus Kapazitätsgründen nicht anzunehmen. Um sich dem Sachverhalt weiter zu nähern und die Feststellung des EuGH weiter zu interpretieren, sollte beachtet werden, dass es sich bei dem Urteil um das Ergebnis eines einzelnen, strafrechtlichen Vorlageverfahrens aus dem Bereich des Abfall- und Bodenschutzrechtes handelt. Eine Verallgemeinerung für alle sonstigen Sachverhalte kann und darf daraus nicht abgeleitet werden. Zudem bestehen in Deutschland weitergehende Gesetze zum Boden- und Gewässerschutz sowie zur allgemeinen Gefahrenabwehr, entstehend aus gefährlichen Verunreinigungen.

Fraglich dürfte zukünftig jedoch sein, welche Behörde bei anstehenden Altlastenentsorgungen sich für zuständig erklärt und wie mit Altlastenflächen zulassungsrechtlich umzugehen ist. Mit den abfallrechtlichen Andienungs- und Überlassungspflichten sowie mit geänderten strafrechtlichen Auswirkungen kommen weitere, im Einzelfall künftig zu prüfende Kriterien hinzu. Für die Versicherer können sich somit im jeweiligen Einzelfall und dies sicherlich von Bundesland zu Bundesland verschieden, risikospezifische Unterschiede ergeben. Allein im Falle des zu gewährenden Rechtsschutzes für Privatpersonen als auch für Unternehmen ergeben sich neue, ggf. kostenintensivere Aspekte der Prozessvorbereitung und -führung.

Vorerst bleibt jedoch abzuwarten wie der Gesetzgeber auf dieses Urteil reagieren wird und welche Änderungen die mit abfallrechtlichen Fragen befassten Behörden daraus ableiten werden.

Sollten sich aus den Anmerkungen zum Urteil des EuGH für Sie weitergehende Fragen oder Erklärungswünsche ergeben, kontaktieren Sie uns.

Autor Th. Zachäus, ATREMIS GmbH


Prozeßkostenrisiko steigt massiv mit dem RVG !

Mit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG), das zum 01.07.2004 die bekannte Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abgelöst hat, wird von den Rechtsschutzversicherern mit massiven Erhöhungen der Gerichtskosten von 20 % – 40 % gerechnet, zumal auch die Vergütung für Zeugen, Gerichtsgutachter und Dolmetscher nach oben angepasst werden. Hinzu müssen nach dem neuen Gerichtskostengesetz in jeder angerufenen Instanz die Gerichtskosten sofort von der Partei pauschal vorgestreckt werden, die das Gericht „anruft“, was bisher nur für die erste Instanz notwendig war.

Zielsetzung des neuen Kostenrechtes ist die Förderung von außergerichtlichen Vergleichen, da die Gerichte aus Personalgründen kaum noch in der Lage sind, ihren Aufgaben termingerecht nachzukommen.

Ungeachtet der hieraus resultierenden Veränderungen für die Rechtsschutzbranche wie auch für die Anwaltskanzleien, deren Ausmaß derzeit noch nicht abzusehen ist, können außergerichtliche Vergleiche nur auf der Grundlage eines ordentlich ermittelten Sachverhalts nebst vorhandener Kostenkalkulation (Streitwert) erzielt werden.

Rechtzeitige Sachverhaltsermittlung durch unabhängige Sachverständige hilft sparen

Im Bereich von Sach- und Haftpflichtschäden kann die frühzeitige Einschaltung von unabhängigen Sachverständigen überhöhte Prozeßkosten verhindern, wenn im Vorfeld einer drohenden Auseinandersetzung sachgerechte Schadenermittlungen mit Beweisssicherung erfolgen. Dies sollte im Interesse aller Parteien sein, egal ob für Geschädigte, Schädiger oder auch für Haftpflicht- und Sachversicherer.
Im übrigen gilt das gleiche auch für den außergerichtlichen Vergleich (siehe hierzu Schadenermittlung)


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ATREMIS Ingenieurgesellschaft mbH


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// juni 2005